Von der EÜR zur Bilanz: Was passiert beim Wechsel?
Was ändert sich beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz? Erfahre, warum Forderungen, Verbindlichkeiten, Warenbestände und Übergangsgewinn wichtig werden.
Wer zunächst eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt und später bilanzieren muss, wechselt nicht einfach nur die Darstellungsform seiner Buchhaltung.
Der Grund: EÜR und Bilanz ermitteln den Gewinn nach unterschiedlichen Prinzipien. Deshalb müssen beim Wechsel einige Positionen berücksichtigt werden, die in der bisherigen EÜR noch nicht oder anders erfasst wurden.
1. Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz?
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich danach berücksichtigt, wann das Geld tatsächlich zu- oder abgeflossen ist.
Vereinfacht gesagt:
Einnahmen – Ausgaben = Gewinn oder Verlust
Bei einer Bilanz spielt dagegen nicht nur der Zahlungszeitpunkt eine Rolle. Erfasst werden auch Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens.
Dazu gehören beispielsweise:
- offene Forderungen gegenüber Kunden
- noch nicht bezahlte Lieferantenrechnungen
- Warenbestände
- Anlagevermögen
- Rückstellungen
- weitere Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
2. Warum ist beim Wechsel eine Überleitung notwendig?
Ein einfaches Beispiel:
Du hast im Dezember eine Rechnung über 5.000 Euro an einen Kunden geschrieben. Der Kunde bezahlt sie aber erst im Januar.
Bei der EÜR wird die Einnahme grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn das Geld eingeht.
Bei der Bilanz besteht am 31. Dezember dagegen bereits eine Forderung gegenüber dem Kunden.
Beim Wechsel zur Bilanz muss deshalb sichergestellt werden, dass solche Beträge korrekt berücksichtigt werden und weder vergessen noch doppelt besteuert werden.
3. Welche Positionen spielen beim Wechsel typischerweise eine Rolle?
Je nach Unternehmen können insbesondere folgende Positionen relevant sein:
Offene Kundenforderungen
Leistungen wurden bereits erbracht und Rechnungen geschrieben, das Geld ist aber noch nicht eingegangen.
Diese Forderungen müssen bei der Bilanz berücksichtigt werden.
Offene Lieferantenrechnungen
Du hast bereits Waren oder Leistungen erhalten, die Rechnung aber noch nicht bezahlt.
Bei der EÜR wurde bislang möglicherweise noch keine Ausgabe berücksichtigt. In der Bilanz besteht dagegen bereits eine Verbindlichkeit.
Warenbestand
Bei Handels- oder Produktionsunternehmen können zum Wechselzeitpunkt noch Waren oder Materialien vorhanden sein.
Auch diese Bestände müssen in der Bilanz erfasst werden.
Rückstellungen und Abgrenzungen
Je nach Unternehmen können außerdem Verpflichtungen oder Zahlungen betroffen sein, die wirtschaftlich einem anderen Zeitraum zuzuordnen sind.
4. Was ist der Übergangsgewinn?
Aus den notwendigen Hinzurechnungen und Abrechnungen ergibt sich ein sogenannter Übergangsgewinn oder gegebenenfalls ein Übergangsverlust.
Das bedeutet nicht, dass plötzlich zusätzliches Geld verdient wurde.
Der Betrag entsteht vielmehr dadurch, dass EÜR und Bilanz den Gewinn unterschiedlich ermitteln und beim Wechsel verhindert werden muss, dass Einnahmen oder Ausgaben doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.
Ein positiver Übergangsgewinn kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auf mehrere Jahre verteilt werden.
5. Brauche ich eine Eröffnungsbilanz?
Ja. Wer von der EÜR zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wechselt, muss eine Eröffnungsbilanz aufstellen und die Buchführung entsprechend auf die doppelte Buchführung umstellen.
Dafür müssen die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens zum Übergangszeitpunkt festgestellt werden.
Gerade bei einem Unternehmen mit Warenbestand, vielen offenen Rechnungen oder Anlagevermögen kann das deutlich aufwendiger sein als eine bisherige EÜR.
6. Sollte ich den Wechsel selbst durchführen?
Die laufende Buchhaltung können Unternehmer je nach Kenntnissen durchaus selbst erledigen.
Den erstmaligen Übergang von der EÜR zur Bilanz würde ich jedoch zumindest mit einem Steuerberater abstimmen.
Fehler bei der Eröffnungsbilanz oder beim Übergangsgewinn können sich auf die Besteuerung auswirken und teilweise noch Jahre später in der Buchhaltung fortwirken.
7. Wann musst du von der EÜR zur Bilanz wechseln?
Nicht jeder Unternehmer kann dauerhaft eine EÜR erstellen.
Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder UG sind grundsätzlich zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Für Einzelkaufleute gibt es dagegen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen. Nach § 241a HGB können sie von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit sein, wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden.
Auch steuerlich kann eine Buchführungspflicht entstehen. Für gewerbliche Unternehmer liegt die Grenze nach § 141 AO derzeit bei mehr als 800.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr. Wichtig: Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt in diesen Fällen grundsätzlich nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die entsprechende Mitteilung des Finanzamts folgt.
Für Gründer bedeutet das: Wenn dein Unternehmen wächst und sich Umsatz oder Gewinn diesen Grenzen nähert, solltest du frühzeitig prüfen, ob künftig eine Bilanz erforderlich wird.
8. Was passiert mit dem Übergangsgewinn?
Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz können sich durch die notwendigen Hinzurechnungen und Abrechnungen ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ergeben.
Ein positiver Übergangsgewinn muss nicht zwingend vollständig im ersten Jahr versteuert werden. Zur Vermeidung von Härten kann auf Antrag eine gleichmäßige Verteilung vorgenommen werden:
- auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder
- auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre.
Damit kann sich die zusätzliche steuerliche Belastung auf zwei beziehungsweise drei Jahre verteilen.
Wichtig ist aber: Diese Verteilung erfolgt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden. Wird der Betrieb während des Verteilungszeitraums verkauft oder aufgegeben, müssen noch nicht berücksichtigte Beträge grundsätzlich im letzten Wirtschaftsjahr erfasst werden.
Mein Tipp für Gründer
Wenn sich abzeichnet, dass dein Unternehmen künftig bilanzieren muss, solltest du dich nicht erst am Jahresende damit beschäftigen.
Kläre rechtzeitig:
- Ab welchem Zeitpunkt musst du bilanzieren?
- Welche offenen Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen?
- Gibt es Warenbestände?
- Welche Vermögenswerte gehören zum Unternehmen?
- Welche Buchhaltungssoftware soll künftig verwendet werden?
- Soll die Buchhaltung weiterhin selbst oder durch einen Steuerberater geführt werden?
Der Wechsel von der EÜR zur Bilanz ist kein Grund zur Sorge. Er ist aber mehr als ein Wechsel des Formulars. Die Buchhaltung muss von einer reinen Betrachtung der Zahlungsströme auf eine vollständige Erfassung von Vermögen, Forderungen und Schulden umgestellt werden.